Schulhof der Theodor-Heuss-Realschule Hockenheim groß

Freundeskreis der Realschule Hockenheim

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Der Freundeskreis der Realschule Hockenheim…

ist ein eingetragener, gemeinnütziger Verein, der 1981 gegründet wurde. Aufgabe und Zweck des Vereins ist es, das Schulleben an der THRS zu pflegen und zu fördern.

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Dazu gehört die Verbindung der jeweiligen und ehemaligen Schüler und Lehrer sowie der Eltern und Freunde der Schule untereinander und mit der Schule zu pflegen und die schulischen und erzieherischen Einrichtungen mit Geld- und Sachspenden zu unterstützen. Schule, die den heutigen Anforderungen entspricht, kann nur in enger, vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule gelingen. Eine notwendige Voraussetzung dafür ist, dass die Arbeit des Freundeskreises auf soliden Füßen steht und von engagierten Persönlichkeiten aus dem Kreise der Eltern getragen bzw. mitgetragen wird.

Alljährlich vergibt der Freundeskreis auf der Abschlussfeier einen Preis für Schüler, die sich sozial besonders engagiert haben. Das alles gäbe es nicht, wenn nicht die Eltern durch ihre Mitgliedschaft im Freundeskreis finanziell dazu beitragen würden.

Vereinszweck:

  • Förderung eines guten Miteinanders an der Schule
  • Projekte fördern sowie pädagogisch-unterrichtliche Profile z.B. Bläserklasse und Lerntreff
  • Finanzielle Unterstützung leisten – dort, wo der Etat der Schule an die Grenzen kommt

Gut zu wissen:

Seit der Gründung wurden Projekte für unsere Schüler für weit über 100.000 € unterstützt. Der Freundeskreis ist interessant für Eltern, aktuelle Lehrerkollegen, ehemalige Lehrerkollegen sowie ehemalige Schüler

Tätigkeitsbeispiele:

  • Präventionsprojekte (Gewalt, Mobbing, Sucht, Internet…)
  • Unterstützung der SMV und der AGs (Schach, BK-AG, Sport…)
  • Feste feiern und organisieren (Schulfest, Sportfest…)
  • Unterstützung der Profilklassen (Bläserklasse, Bilingualer Zug, IT-Klasse)
  • Veranstaltungen zur Berufsorientierung
  • Kontakte zu außerschulischen Partnern
  • Jährliche Auslobung des Sozialpreises zum Abschluss in Klasse 10

Personen und Kontakt:

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Änderung der Satzung für die Ordentliche Mitgliedevrersammlung 2024 – Synopse

Neue Satzung (Beschlussvorlage Ord.MV 2024)

§1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Theodor-Heuss-Realschule Hockenheim“.
  2. Sitz des Vereins ist Hockenheim.
  3. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Aufgabe des Vereins ist:
    • a) die Verbindung der jeweiligen und ehemaligen Schüler und Lehrer sowie der Eltern und Freunde der Theodor-Heuss-Realschule Hockenheim untereinander und mit der Schule zu pflegen,
    • b) durch Geld- und Sachspenden die schulischen und erzieherischen Einrichtungen der Theodor-Heuss-Realschule Hockenheim zu fördern, Hilfe für Schüler/Schulen in Krisengebieten zu leisten, die Werte Klima, Umwelt, Chancengleichheit und Integration durch gezielte Förderungen in der Schule zu integrieren.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 in der jeweils geltenden Fassung. Er ist auf keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Maßnahmen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung in der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist mindestens 3 Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt. Ist ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand, so kann es ohne vorherige Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
  2. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§5 Organe des Vereins

  1. Die Vorstandschaft
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 6 Die Vorstandschaft

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus:
    • a) dem 1. Vorsitzenden
    • b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • c) dem Kassenwart
    • d) dem Schriftführer
    • der 1. oder stellvertretende Vorsitzende vertritt einzeln den Verein –
  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
    • a) dem Schulleiter bzw. dessen Stellvertreter
    • b) zwei Beisitzern
  1. Die Vertretung des Vereins durch den Vorstand geschieht gemäß BGB. Nach § 26 BGB ist der Vorstand der erste Vorsitzende und dessen Stellvertreter, diese vertreten jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  1. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied wählen.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  1. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern. Sie stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf, beruft diese ein und führt ihre Beschlüsse aus.
  1. Die Kassenprüfung ist jährlich mindestens einmal von der Mitglieder- Versammlung durch zwei fachkundige Mitglieder, die keinem Vorstandsorgan angehören dürfen, zu prüfen.
  1. Die Tätigkeit der Vorstandschaft ist ehrenamtlich.

§7 Die Mitgliederversammlung

  1. Jährlich einmal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Dazu wird per Email oder per Briefform durch den Vorstand eingeladen.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    • a) Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Kassenprüfberichts
    • b) die Entlastung der Vorstandschaft
    • c) die Wahl der Vorstandschaft
    • d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
    • e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • g) die Einwilligung zu Verfügungen der Vorstandschaft
    • h) die Entscheidungen über Berufungen, über die Ablehnung der Aufnahme, oder den Ausschluss eines Mitgliedes durch die Vorstandschaft und die Streichung eines Mitgliedes in der Mitgliederliste
    • i) die Beschlussfassung über rechtzeitig eingegangene Anträge zur Mitgliederversammlung
    • j) Satzungsänderungen
    • k) die Auflösung des Vereins
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge über die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese sollen dem Vorsitzenden mindestens 4 Tage vorher schriftlich zugeleitet werden.
  1. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  1. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds kann offen abgestimmt werden, wenn hiergegen kein Widerspruch aus der Versammlung erhoben wird.
  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und nach Bekanntgabe in der nächsten Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist sofort eine zweite einzuberufen, in der dann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder entschieden wird.
  1. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Hockenheim, die es für schulische oder erzieherische Zwecke der Theodor-Heuss-Realschule zu verwenden hat.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 25. März 1981 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft

Hockenheim, den 25. März 1981

18 Unterschriften

Geändert am 14.03.1995 auf der Mitgliederversammlung:

  • Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht nunmehr nur noch aus dem 1. Vorsitzenden, dem stv. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten.

Geändert am 14.02.2002 auf der Mitgliederversammlung:

  • Der Schulchor wird im § 2 Abs 1 mit aufgenommen. Der jeweilige Chorleiter ist Mitglied im erweiterten Vorstand.

Geändert am 29.04.2003 auf der Mitgliederversammlung:

  • § 6 erhält Zusatz: „- je zwei vertreten gemeinsam den Verein –“

Geändert am 04.07.2005 auf der Mitgliederversammlung:

  • § 2; 1b erhält Zusatz: „- Hilfe für Schüler/Schulen in Krisengebieten zu leisten.“

Geändert am xx.xx.2024 auf der Mitgliederversammlung:

  • Änderung §2: 1.b, „Der Schulchor“ wird im § 2 Abs 1 gelöscht.
  • Änderung §2: 1.b, „die Werte Klima, Umwelt, Chancengleichheit und Integration durch gezielte Förderungen in der Schule zu integrieren.“ wird hinzugefügt.
  • Änderung §6: 1b, „den Chorleiter“ wird gelöscht.
  • Änderung §6: 1 ,“der 1. oder stellvertretende Vorsitzende vertritt einzeln den Verein“
  • Änderung §6: 3, „nach § 26 BGB ist der Vorstand der erste Vorsitzende und dessen Stellvertreter, diese vertreten jeweils einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich.“
  • Änderung §7: 1, „Dazu wird per Email oder per Briefform durch den Vorstand eingeladen.“
  • Änderung §8: 1, „Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.“

Alte Satzung

§1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Theodor-Heuss-Realschule Hockenheim“.
  2. Sitz des Vereins ist Hockenheim.
  3. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit

  1. Aufgabe des Vereins ist:
    • a) die Verbindung der jeweiligen und ehemaligen Schüler und Lehrer sowie der Eltern und Freunde der Theodor-Heuss-Realschule Hockenheim untereinander und mit der Schule zu pflegen,
    • b) durch Geld- und Sachspenden die schulischen und erzieherischen Einrichtungen sowie den Schulchor der Theodor-Heuss-Realschule Hockenheim zu fördern, Hilfe für Schüler/Schulen in Krisengebieten zu leisten.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 in der jeweils geltenden Fassung. Er ist auf keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Maßnahmen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung in der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist mindestens 3 Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen oder die Interessen des Vereins in grober Weise schädigt. Ist ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand, so kann es ohne vorherige Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
  2. Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

§5 Organe des Vereins

  1. Die Vorstandschaft
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 6 Die Vorstandschaft

  1. Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus:
    • a) dem 1. Vorsitzenden
    • b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • c) dem Kassenwart
    • d) dem Schriftführer
    • je zwei vertreten gemeinsam den Verein
  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
    • a) dem Schulleiter bzw. dessen Stellvertreter
    • b) dem jeweiligen Chorleiter
    • c) zwei Beisitzern
  1. Die Vertretung des Vereins durch den Vorstand geschieht gemäß BGB.
  1. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, so kann die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied wählen.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  1. Die Vorstandschaft ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern. Sie stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf, beruft diese ein und führt ihre Beschlüsse aus.
  1. Die Kassenprüfung ist jährlich mindestens einmal von der Mitgliederversammlung durch zwei fachkundige Mitglieder, die keinem Vorstandsorgan angehören dürfen, zu prüfen.
  1. Die Tätigkeit der Vorstandschaft ist ehrenamtlich.

§7 Die Mitgliederversammlung

  1. Jährlich einmal findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Dazu wird durch die Hockenheimer Tageszeitung eingeladen.
  2. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    • a) Entgegennahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Kassenprüfberichts
    • b) die Entlastung der Vorstandschaft
    • c) die Wahl der Vorstandschaft
    • d) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern
    • e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    • f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • g) die Einwilligung zu Verfügungen der Vorstandschaft
    • h) die Entscheidungen über Berufungen, über die Ablehnung der Aufnahme, oder den Ausschluss eines Mitgliedes durch die Vorstandschaft und die Streichung eines Mitgliedes in der Mitgliederliste
    • i) die Beschlussfassung über rechtzeitig eingegangene Anträge zur Mitgliederversammlung
    • j) Satzungsänderungen
    • k) die Auflösung des Vereins
  1. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge über die Mitgliederversammlung zu stellen. Diese sollen dem Vorsitzenden mindestens 4 Tage vorher schriftlich zugeleitet werden.
  1. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen ist die Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  1. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds kann offen abgestimmt werden, wenn hiergegen kein Widerspruch aus der Versammlung erhoben wird.
  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Schriftführer zu unterzeichnen und nach Bekanntgabe in der nächsten Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber einem Zehntel der gesamten Mitgliederzahl, beschlossen werden. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist sofort eine zweite einzuberufen, in der dann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder entschieden wird.
  1. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen an die Stadt Hockenheim, die es für schulische oder erzieherische Zwecke der Theodor-Heuss-Realschule zu verwenden hat.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 25. März 1981 durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Kraft

Hockenheim, den 25. März 1981

18 Unterschriften

Geändert am 14.03.1995 auf der Mitgliederversammlung:

  • Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht nunmehr nur noch aus dem 1. Vorsitzenden, dem stv. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam vertreten.

Geändert am 14.02.2002 auf der Mitgliederversammlung:

  • Der Schulchor wird im § 2 Abs 1 mit aufgenommen. Der jeweilige Chorleiter ist Mitglied im erweiterten Vorstand.

Geändert am 29.04.2003 auf der Mitgliederversammlung:

  • § 6 erhält Zusatz: „- je zwei vertreten gemeinsam den Verein –“

Geändert am 04.07.2005 auf der Mitgliederversammlung:

  • § 2; 1b erhält Zusatz: „- Hilfe für Schüler/Schulen in Krisengebieten zu leisten.“